Rechtsprechung
   BGH, 05.06.1981 - V ZR 170/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2056
BGH, 05.06.1981 - V ZR 170/80 (https://dejure.org/1981,2056)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1981 - V ZR 170/80 (https://dejure.org/1981,2056)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1981 - V ZR 170/80 (https://dejure.org/1981,2056)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,2056) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch - Nichterfüllung - Grundstückskaufvertrag - Deckungsverkauf - Innerer Zusammenhang - Vorteilsausgleichung

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 326
  • WM 1981, 1080
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79

    Verzug der Verpflichtung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung;

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - V ZR 170/80
    Die konkrete Schadensberechnung beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung stellt zwischen allen nachteiligen und allen vorteilhaften, durch die Nichterfüllung bedingten Vermögensveränderungen einen inneren Zusammenhang her, der sie gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet, wie sie (im Anschluß an Thiele, AcP 167, 202) in neueren Entscheidungen als zusätzliche Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung in Betracht gezogen wird (vgl. BGHZ 77, 151 = NJW 1980, 2187 m. w. Nachw.).
  • BGH, 13.03.1981 - V ZR 46/80

    Schadensersatz - Nichterfüllung - Deckungsverkauf - Mehrerlös -

    Auszug aus BGH, 05.06.1981 - V ZR 170/80
    Berechnet ein Verkäufer seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung konkret auf der Grundlage eines sogenannten Deckungsverkaufs, so muß er den bei diesem Verkauf erzielten Mehrerlös jedenfalls dann in seine Schadensberechnung einbeziehen, wenn der Verkaufserlös den Verkehrswert der Kaufsache nicht übersteigt (Senat, NJW 1981, 1834).
  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

    Ein solcher Zusammenhang besteht nur insoweit, als sich ein bestimmter einzelner Vorteil auch einem bestimmten einzelnen Nachteil zuordnen läßt (Klarstellung und Ergänzung der Senatsrechtsprechung NJW 1981, 1834 und NJW 1982, 326).

    Zutreffend ist die rechtliche Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Verkäufer eines Grundstücks im Rahmen einer konkreten Berechnung des ihm durch die Nichtzahlung des Kaufpreises entstandenen Schadens den aus einem Deckungsverkauf erzielten Mehrerlös insoweit in seine Schadensberechnung einbeziehen muß, als er den gestiegenen Verkehrswert des Grundstücks realisiert (BGHZ 77, 151, 154 f; Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 46/80, NJW 1981, 1834; v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, NJW 1982, 326).

    Soweit in den Senatsurteilen zur Anrechnung eines dem gestiegenen Verkehrswert entsprechenden Verkaufserlöses vom 13. März 1981 (V ZR 46/80, NJW 1981, 1834) und vom 5. Juni 1981 (V ZR 170/80, NJW 1982, 326) eine andere Auffassung zum Ausdruck kommt, wird daran nicht festgehalten.

    Hat der Käufer den Vertrag nicht erfüllt und behält der Verkäufer das Grundstück, so ist die im Zeitpunkt der Schadensberechnung (letzte mündliche Tatsachenverhandlung) eingetretene Steigerung des Verkehrswerts ein Vorteil, der unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Verkäufers oder eines Dritten infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer entstanden ist und als solcher mit der durch die Nichterfüllung bedingten Vermögenseinbuße "korrespondiert", d.h. in jenem qualifizierten Zusammenhang steht, der beide, Vorteil und Nachteil, zu einer Rechnungseinheit verbindet und deswegen die Ausgleichung erfordert (BGHZ 77, 151, 154; Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 46/80, aaO. und v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, aaO.).

  • BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90

    Erstattung von Aufwendungen des Käufers im Rahmen des Schadensersatzes wegen

    Die Trennung der Risikosphären unterbricht den inneren Zusammenhang zwischen den durch die Nichterfüllung bedingten nachteiligen und vorteilhaften Vermögenspositionen, der den Vorteilsausgleich erst rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, WM 1981, 1080; Hagen, Der Grundstückskauf und ähnliche Verträge in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, 4. Aufl., S. 260, Rdn. 312).
  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 152/82

    Geltendmachen von Verzugsschaden bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des

    Die vorgenommene konkrete Berechnung des Schadens erfordert eine Anrechnung auch dieses konkreten Vorteils, da in solchem Falle Vor- und Nachteil gleichsam in einer Rechnungseinheit miteinander verbunden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1981, V ZR 46/80, WM 1981, 791 = NJW 1981, 1834 und vom 5. Juni 1981, V ZR 170/80, WM 1981, 1080 = NJW 1982, 326).
  • BGH, 24.01.1997 - V ZR 294/95

    Annahme eines ersatzfähigen Schadens bei Bestehen eines anderweitigen

    Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Verkäufer sich andererseits Vorteile anrechnen lassen muß, die er nur infolge der Nichterfüllung durch den Käufer erzielen konnte (Senat, Urt. v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, WM 1981, 1080).

    Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß die Klägerin, die ihren Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung konkret auf der Grundlage eines sog. Deckungsverkaufs berechnet, alle durch die Nichterfüllung bedingten Vermögensveränderungen zusammenstellen muß und nur einen danach verbleibenden Verlust gegenüber dem Vermögensstand, wie er sich im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung ergeben hätte (vgl. dazu Hagen, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Grundstückskauf, WM 1983, 638, 648/649), dem Schuldner in Rechnung stellen kann (Senat, Urt. v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, WM 1981, 1080).

    Soweit die Beklagten die Notwendigkeit bestreiten, einen Makler einzuschalten, hat der Senat bereits entschieden, es stelle einen normalen wirtschaftlichen Vorgang dar, daß der Verkäufer eines wertvollen Grundstücks die Dienste eines Maklers gegen Entgelt in Anspruch nimmt (Urt. v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, LM BGB § 326 EB Nr. 4 = NJW 1982, 326).

  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 28 U 213/99

    Zusicherung der Unfallfreiheit; Anspruch des Käufers eines gebrauchten Pkw auf

    Im Falle einer Käuferkette entsteht dem Erstkäufer und Gläubiger des Schadenersatzanspruches jedoch ein eigener Schaden durch den Ankauf des mangelhaften Kaufgegenstandes (OLG Harem NJW 1974, 2091, 2092); dieser Schaden entfällt auch nicht etwa durch die anschließende Veräußerung (a.a.O.); insofern findet nämlich eine Vorteilsausgleichung nicht statt (OLG München NJW 1980, 1581), weil es an dem adäquaten und unlösbarem inneren Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erzielten Vorteil fehlt (BGH NJW 1982, 326; Palandt-Heinrichs: Vor § 249 BGB, Rz. 120, 127).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2010 - 4 U 548/09

    Schadenersatzanspruch gegen ein an einer Vergabe beteiligtes Ingenieurbüro:

    Besteht nach Art und Entstehung des Vorteils ein unlösbarer innerer Zusammenhang mit dem entstandenen Nachteil, ist der Vorteil regelmäßig anzurechnen (BGH NJW 1982, 326).
  • LG Mainz, 31.03.2020 - 11 HKO 15/17

    Schadensersatz Mobilfunkanbieter bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

    Bei der konkreten Schadensberechnung beim Schadensersatz statt der Leistung sind alle ersparten Aufwendungen anzurechnen, da diese Berechnungsweise einen inneren Zusammenhang zwischen allen nachteiligen und allen vorteilhaften, durch die Nichterfüllung bedingten Vermögensveränderungen herstellt, der sie gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (BGH, NJW 1982, 326; NJW 2015, 468).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 18 U 26/94

    Vereinbarung der AGB eines Paketdienstes im Verkehr unter Kaufleuten

    Da der Klägerin zeitweilig zwei Zeppeline zur Verfügung standen, muß sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Gewinn anrechnen lassen, den sie aus dem Einsatz des zusätzlichen Werbeballons erzielt hat (vgl. dazu BGH NJW 1982, 326 ; 1279, 1280; NJW 1984, 229, 230).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht